STATUTEN
SEKTION WILA
Art. 1 Name und Sitz
Unter
dem Namen Moto-Club Wila besteht im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches ein Verein mit Sitz in
8492 Wila, ZH
und
bildet damit eine Vereinigung von motorisierten Strassenbenützern sowie
Freunden und Gönnern des Motorsportes. Im Nachstehenden wird diese Vereinigung
Sektion genannt. Die Dauer dieser Vereinigung ist unbestimmt.
Art. 2 Zugehörigkeit
Zwecks Erreichung von wirtschaftlichen sowie sportlichen Vorteilen ist die Sektion dem Schweizerischen Auto- und Motorradfahrer-Verband (SAM) angeschlossen und untersteht und anerkennt dessen Statuten und Beschlüssen. Die Aktiv mitglieder kommen sofort in den Genuss aller Vergünstigungen, welche dieser Verband seinen Mitgliedern bietet. Den Beitritt in weitere Interessenverbindungen kann nur eine Generalversammlung beschliessen und dieser bedarf anschliessend der Genehmigung durch den SAM-Zentralvorstand.
Art. 3 Zweck und
Zusammensetzung
Die Sektion ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt:
·
Den Zusammenschluss der motorisierten
Strassenbenützer aller Gattungen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen.
·
Die Förderung des Motorfahrwesens zu beruflichen
und sportlichen Zwecken, einerseits durch Eintreten für den freien Verkehr mit
Motorfahrzeugen, Abwehr ungerechtfertigter Verbote sowie fiskalischer
Belastungen, andererseits durchRespektierung der gesetzlichen Vorschriften,
Bekämpfung aller Auswüchse des Motorfahrwesens, Massnahmen zur Unfallverhütung
und Verkehrserziehung, Pflege der Kameradschaft sowie Wahrung der Interessen
und Rechte ihrer Mitglieder.
·
Die Beschaffung von Vergünstigungen vom
Dienstleistungsangebot des SAM.
·
Die Information der Mitglieder in der
Behandlung von Motorfahrzeugen durch Austausch praktischer Erfahrungen in
Verbindung mit fachtechnischen Vorträgen sowie solcher über das
Strassenverkehrsgesetz und aufklärende Massnahmen zur Hebung der
Verkehrsdisziplin und Verhütung von Verkehrsunfällen.
Art. 4 Mitgliedschaft und Haftung
Die Sektion besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
·
Aktivmitgliedern
·
Ehrenmitgliedern
·
SAM-Veteranen
·
SAM-Ehren-Veteranen
·
Freimitgliedern
·
Passivmitgliedern
Definition
der Mitgliederkategorie
Als
Aktivmitglied
kann jeder Strassenbenützer aufgenommen werden,
welcher über einen guten Leumund verfügt und für die Hochhaltung der
Sektionsinteressen Gewähr bietet. Aktivmitglieder bezahlen neben dem
Mitgliederbeitrag der Sektion auch den Jahresbeitrag für den Verband und das
Abonnement für das Verbandsorgan.
Zu
Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Mitglieder oder Personen,
die sich um die Sektion besonders verdient gemacht haben, ernannt werden.
Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, haben aber der
Sektion gegenüber keine Verpflichtungen, auch nicht in finanzieller Natur. Eine
Ernennung erfolgt durch Stimmenmehr im Vorstand und Bestätigung an der
Generalversammlung.
Ehrenmitglieder
haben gegenüber dem SAM keine finanziellen Vergünstigungen bezüglich des
Jahresbeitrages. Sie müssen diesen wie das Abonnement für das Verbandsorgan dem
Verband entrichten.
Zu
SAM-Veteranen
werden vom Verband Sektionsmitglieder ernannt, welche dem Verband
ununterbrochen 25 Jahre lang angehört haben. Diese erhalten das spezielle
Veteranenabzeichen. Sie bezahlen neben dem Mitgliederbeitrag auch den
Jahresbeitrag für den Verband und das Abonnement für das Verbandsorgan.
Zu
SAM-Ehren-Veteranen werden vom Verband Sektionsmitglieder ernannt, welche dem
Verband ununterbrochen 45 Jahre lang angehört haben. Diese erhalten das
spezielle Ehren-Veteranenabzeichen. Sie sind vom Jahresbeitrag des Verbandes
befreit und bezahlen lediglich das Abonnement des Verbandsorgans.
Zu
Freimitgliedern kann der Vorstand (für die Sektion, aber nicht für den
Verband) Mitglieder, die 20 Jahre ohne Unterbruch der Sektion angehören,
ernennen. Freimitglieder bezahlen den Jahresbeitrag für den Verband und
das Abonnement für das Verbandsorgan.
Als
Passivmitglieder können Freunde und Gönner der Sektion im besonderen, oder
des Motorsportes im allgemeinen, sowohl natürliche als auch juristische
Personen aufgenommen werden, welche die Sektion in irgend einer Art und Weise
wirtschaftlich unterstützen. Passivmitglieder sind dem SAM nicht zu melden,
haben aber in keinem Falle Anrecht auf Leistungen des Verbandes.
Mitgliedschaftsaufnahme
Bewerber
um die Sektionsmitgliedschaft haben eine Beitrittserklärung auszufüllen und zu
unterzeichnen. Über eine Aufnahme entscheidet der Sektionsvorstand. Eine
Beitrittserklärung kann ohne Angabe der Gründe abgewiesen werden.
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet
in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust
ihrer Rechtspersönlichkeit.
Ausschluss
Aus
der Sektion können ausgeschlossen werden: Mitglieder, die sich unehrenhafte
Handlungen zuschulden kommen lassen, die Interessen der Sektion schädigen, die
Statuten in grober Weise verletzen oder die finanziellen Verpflichtungen nicht
erfüllen.
Ein
Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes und unter Beachtung der
einschlägigen Bestimmungen der Verbandsstatuten durch eine ordentliche oder
ausserordentliche Generalversammlung. Die Namen der ausgeschlossenen Mitglieder
können bei Vergehen schwerer Art im offiziellen Organ bekanntgegeben werden.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an den SAM-Zentralvorstand
zu.
Ein
ausgeschlossenes Sektionsmitglied kann nur mit Zustimmung des Zentralvorstandes
in eine andere Sektion des Verbandes aufgenommen werden.
Mit
dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Sektionsvermögen
sowie alle Vergünstigungen, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.
Haftung
Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für
Haftpflichtansprüche von Mitgliedern kommt der Verein nur im Rahmen der Deckung
einer Haftpflichtversicherung auf. Weitergehende
Ansprüche können nicht erhoben werden.
Art. 5 Die Organe der
Sektion
Die Organe der Sektion sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisoren
An
der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu erledigen:
- Appell Wahl eines Stimmenzählers
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Mutationen: Aufnahmen, Austritte, Ausschlüsse
- Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren.
- Wahl des Präsidenten, Vostandes und der Revisoren
- Entlastung der Organe
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Ehrungen, Auszeichnungen
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Jahres-/Tätigkeitsprogramm
- Verschiedenes
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Das
Sektionsjahr Das Vereinsjahr
ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Die
Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 10 Tage vor Abhaltung durch
Mitteilung im Verbandsorgan oder durch persönliche Einladung erfolgen. Jedes
anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Vereinsbeschlüsse
werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Die Abstimmungen
werden ordentlicherweise offen vorgenommen. Auf Verlangen von mindestens 6
Aktivmitgliedern muss eine Abstimmung schriftlich und geheim durchgeführt
werden.
Ausserordentliche
Generalversammlungen können auf Anordnung des Vorstandes oder auf Verlangen von
einem Viertel der Aktivmitglieder vom Vorstand einberufen werden. Mitglieder,
welche den Versammlungen nicht beiwohnen, haben sich den gefassten Beschlüssen
zu unterziehen. Allfällig vorgenommene Statutenänderungen sind den nicht
anwesenden Mitgliedern mitzuteilen.
Über
jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist
beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom
Stellvertreter geleitet. Über alle Verhandlungen ist mindestens ein
Beschlussprotokoll zu führen. Weitere Sektions- oder Vereinsversammlungen
werden vom Vorstand je nach Bedarf einberufen und müssen rechtzeitig
bekanntgegeben werden. Jede statutarisch einberufene Versammlung ist
beschlussfähig. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes muss dieser vorgängig eine
ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Der
Vorstand hat folgende Geschäfte zu erledigen:
Zur
Besorgung aller Sektionsgeschäfte wählt die Generalversammlung einen Vorstand.
Dieser Vorstand besteht mindestens aus Präsident, Vizepräsident (evtl. auch
Sportpräsident), Aktuar, Kassier und Beisitzer. Mit Ausnahme des Präsidenten
und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
Der
Präsident ruft, so oft es die Sektionsgeschäfte erfordern, die Sitzungen ein;
es liegt in seinem Ermessen, die Korrespondenz selber zu führen. Der Präsident
leitet die Sitzungen und Versammlungen und vertritt die Sektion nach innen wie
nach aussen. Er unterzeichnet mit dem Aktuar oder Kassier rechtsverbindlich.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Der
Vizepräsident (evtl. auch Sportpräsident) vertritt den Präsidenten im
Verhinderungsfalle in allen seinen Funktionen. Weiter leitet er die sportlichen
Angelegenheiten und ist für die Ausarbeitung wie die Durchführung eines
Sportprogrammes besorgt.
Der
Aktuar führt die Protokolle über die Sitzungen und Versammlungen und kann auf
Anordnung des Präsidenten auch mit der Führung der Korrespondenz beauftragt
werden.
Der
Kassier besorgt alle Kassengeschäfte der Sektion.
Der
Kassier haftet persönlich für die eingezogenen Gelder der
Sektion. Der Kassier ist verpflichtet, auf Ende des Vereinsjahres eine
Jahresrechnung mit den nötigen Belegen vorzulegen.
Der
Beisitzer unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder und verwaltet unter
Umständen das gesamte Sektionsmaterial. Der Beisitzer kann auch mit der
Berichterstattung oder mit anderen Arbeiten beauftragt werden, sofern diese
Funktion nicht von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen wird.
Jede
rechtsgültig einberufene Sitzung ist beschlussfähig, sofern mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Zur
Unterstützung des Sportpräsidenten können von der Generalversammlung noch
weitere Sportkommissionsmitglieder gewählt werden.
Die
Revisoren haben folgende Geschäfte zu erledigen:
Die
Revisoren haben das Recht, jederzeit vom Stand der Kasse und der Kassenführung
Einsicht zu nehmen. Ihnen steht auch das Recht zu, die Protokolle sowie die
gesamte Sektionskorrespondenz zu überprüfen. Sie
haben zu Handen der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Art. 6 Finanzen
Die Einnahmen der Sektion setzen sich wie folgt zusammen:
Mitgliederbeiträge
Ertrag
aus sportlichen und geselligen Anlässen
eventuelle
Schenkungen
eventuelle
Bussen
Zinserträge
übrige
Einnahmen
Die
Einnahmen werden für die laufenden Sektionsausgaben verwendet, wobei das von
der Generalversammlung bewilligte Budget Grundlage bietet.
Die
Höhe des Jahresbeitrages sowie eine eventuelle Ein- oder Austrittsgebühr werden
jeweils von der Generalversammlung festgelegt und sind von den Mitgliedern
innert 30 Tagen zu bezahlen. Für Neumitglieder ist der erste Jahresbeitrag und
eine eventuelle Eintrittsgebühr umgehend zu begleichen. Mitglieder, welche nach
dem 31. Oktober eintreten, zahlen keinen Beitrag für das laufende Jahr.
Art. 7 Wahlen
Die Wahl des Vorstandes kann in globo gewählt werden erfolgen, sofern keine Doppelvorschläge vorliegen. Die Angehörigen der Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Alle Wahlen erfolgen, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung vorliegt, mit offenem Handmehr. Dabei entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Nicht anwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn von diesen eine tatsächliche Zustimmung dazu vorliegt.
Rücktritte
aus dem Vorstand sind 4 Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich
an den Präsidenten, bzw. den Vizepräsidenten einzureichen. Präsident und Kassier
können nicht im gleichen Jahr vom Amt zurücktreten.
Art. 8 Delegierte
Die Sektion hat das Recht, die in den Statuten des SAM festgesetzte Zahl von Delegierten zu entsenden.
Art. 9 Statuten
Einzelne Artikel der Statuten, mit Ausnahme von Artikel 13, können durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit geändert werden.
Eine
Totalrevision der Statuten, mit Ausnahme von Artikel 13, kann vorgenommen
werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittel der Mitglieder
das Begehren stellen. Sie wird von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit
beschlossen.
Über
alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Sachgeschäfte entscheidet die
Generalversammlung.
Art. 10 Das offizelle
Organ
Als obligatorisches Sektionsorgan gilt das jeweilige Verbandsorgan. Dieses wird den Mitgliedern per Post zugestellt. Alle offiziellen Mitteilungen, die durch das Organ erfolgen, sind für die Mitglieder verbindlich.
Art. 11 Streitigkeiten
unter den Mitgliedern
Streitigkeiten unter den Sektionsmitgliedern, die vom Vorstand nicht geschlichtet werden können, sind einem zu bestellenden Schiedsgericht von 3 Personen zu unterbreiten. Streitigkeiten unter SAM-Sektionen oder zwischen einer Sektion und Verbandsfunktionären sind dem Zentralvorstand zu unterbreiten.
Verläuft
diese Vermittlung resultatlos, ist unter Beachtung von Art.28 der
Verbandsstatuten das SAM-Schiedsgericht anzurufen.
Art. 12 Auflösung
Die Auflösung einer Sektion kann nur an einer Generalversammlung erfolgen. Zu dieser sind alle Ehren-, Frei- und Aktivmitglieder durch Einschreibebrief einzuladen. Eine Auflösung benötigt in geheimer Abstimmung eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Findet
eine Auflösung statt, so ist das noch vorhandene Sektionsvermögen sowie das
ganze Inventar dem SAM als Treuhänder zu übergeben. Findet innert 6 Jahren
keine Neugründung mit gleichem Zweck und Ziel statt, ist das Vermögen einer
gemeinnützigen Institution, die von der Auflösungsversammlung noch bestimmt
werden muss, zu übergeben, während das Inventar dem SAM zufällt.
Art. 13 Schlussbestimmungen
Durch die unterzeichnete Beitrittserklärung für die Sektion verpflichtet sich jedes Mitglied, den vorstehenden Statuten, Beschlüssen und Anordnungen der Sektionsorgane pünktlich nachzuleben.
Über
alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Geschäfte entscheidet die
Generalversammlung.